Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die ehemalige Klassenlehrperson (Heilpädagogin) des Beschwerdeführers sowie an die Abklärungsperson. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab und bestätigte den unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.