2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2022 eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren vom 13. Dezember 2022 wird abgewiesen.