Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen, wie bereits vorstehend unter E. 2.3. ausgeführt wurde. Zudem waren die für ein Ergänzungsleistungsverfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2).