5.2.2. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 betreffend Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an den Beschwerdeführer wird das noch nicht beurteilte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. - 10 -