5.2. 5.2.1. Nach dem Ausgang des die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrens steht dem Beschwerdeführer (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.