Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 13. Dezember 2022 ist zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).