Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da – wie dargelegt – im Verwaltungsverfahren nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag (vgl. vorne E. 2.4. hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit auf Ausführungen zur Notwendigkeit und Bedürftigkeit verzichtet werden kann.