nachfolgend). Aufgrund der Kostenverlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in diesem Umfang gegenstandslos. Zu prüfen bleibt somit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren.