Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist. Da das Beschwerdeverfahren bezüglich des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2022 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV infolge der pendente lite erlassenen Verfügung vom 2. März 2023 gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.2. hiervor), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner diesbezüglich richterlich festzusetzenden Parteikosten (vgl. E. 5.2.2. nachfolgend).