3. 3.1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (Ziff. 1 der prozessualen Anträge). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist.