2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren nicht gegeben ist. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ist zu verzichten, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.2.1.). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 erfolgte daher zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. -8-