Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen von sich aus vorgenommen, da ein Hinweis auf die bestehenden Sozialhilfeschulden durch den Beschwerdeführer selbst bzw. durch dessen damalige Rechtsvertreterin unterblieben war. Weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besteht damit eine die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigende überdurchschnittliche Komplexität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2), welche eine unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren rechtfertigen würde.