diglich geltend machen müssen, dass er Sozialhilfeschulden habe, welche bei der Ermittlung seines Anspruchs auf EL zu berücksichtigen seien. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen von sich aus vorgenommen, da ein Hinweis auf die bestehenden Sozialhilfeschulden durch den Beschwerdeführer selbst bzw. durch dessen damalige Rechtsvertreterin unterblieben war.