Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine komplexen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur geklärt wurden. Da die Beschwerdegegnerin in der pendente lite erlassenen Verfügung vom 2. März 2023 gestützt auf den Klienten-Kontoauszug des Sozialdiensts B. davon ausging, dass die Sozialhilfeschulden bereits im Januar 2020 das vorhandene Vermögen überstiegen, weshalb der EL-An- spruch ab Januar 2020 neu mit Berücksichtigung der Sozialhilfeschulden und somit ohne anrechenbares Vermögen mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe neu berechnet wurde, hätte der Beschwerdeführer an sich le-