Diesem zufolge hätten die Sozialhilfeschulden bereits im Januar 2020 das vorhandene Vermögen überstiegen. Daher werde der EL-Anspruch ab Januar 2020 neu mit Berücksichtigung der Sozialhilfeschulden und somit ohne anrechenbares Vermögen mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe neu berechnet.