der EL-Berechnung als wirtschaftlich realisierbarer Vermögenswert anzurechnen sei, de facto darüber aber nicht verfügt und das Vermögen gar nicht entsprechend verbraucht werden könne, seien folglich die daraus resultierenden Schulden in Abzug zu bringen. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens sei die Finanzierung der durch die EL nicht gedeckten Kosten des Pflegeheims (Restkostenfinanzierung) abgeklärt und der Klienten-Kon- toauszug des Sozialdiensts B. einverlangt worden. Diesem zufolge hätten die Sozialhilfeschulden bereits im Januar 2020 das vorhandene Vermögen überstiegen.