2.3. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer beantragte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen abgelehnt. Mit Verfügung vom 2. März 2023 hat sie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 pendente lite aufgehoben und den Ergänzungsleistungsanspruch entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ab Januar 2020 neu berechnet. Sie begründete dies damit, dass EL-rechtlich das Reinvermögen massgebend sei, weshalb ausgewiesene Schulden vom effektiv vorhandenen Vermögen in Abzug gebracht werden könnten. Wenn das Vermögen aus väterlichem Nachlass in -7-