Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen und die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen sei. Für die komplexe Thematik, die vertiefte verfahrens- und materiellrechtliche Kenntnisse erfordere, komme keine Pro-Organisation im Ergänzungsleistungsbzw. Sozialversicherungsbereich oder eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle in Frage. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin könne eine substantiierte Einsprache auch nicht einfach von der Beistandsperson vorgenommen werden, da diese nicht über das erforderliche Spezialwissen verfüge.