fachkundige Person, wie beispielsweise die Vertretungsbeiständin, erfolgen können. Zudem könne bei der vorliegend strittigen Anrechnung der Vermögenswerte des väterlichen Nachlasses des Beschwerdeführers nicht von einem komplexen rechtlichen Sachverhalt, welcher von einem durchschnittlichen Sozialversicherungsfall abweiche, gesprochen werden.