Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die zuständigen Versicherungsträger aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu erfolgen habe und auch im Sozialversicherungsverfahren der im öffentlichen Recht allgemein geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelange. Die Einreichung der Einsprache im vorliegenden Verfahren habe aufgrund der genannten Prinzipien keiner vertiefter verfahrens- und materiellrechtlicher Kenntnisse bedurft und hätte daher ohne Weiteres auch durch eine nicht