2. 2.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verneint. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die zuständigen Versicherungsträger aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu erfolgen habe und auch im Sozialversicherungsverfahren der im öffentlichen Recht allgemein geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelange.