1.2. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 mit Verfügung vom 2. März 2023 pendente lite aufgehoben und den EL-Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend seinem Antrag ab Januar 2020 neu ohne anrechenbares Vermögen und mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 190.00 berechnet. Das -5- rechtliche Interesse am Beschwerdeverfahren bezüglich des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2022 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fällt damit dahin. Das Beschwerdeverfahren ist somit diesbezüglich als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.