1. 1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Mit der Wiedererwägung pendente lite wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 zu Art. 53 ATSG).