Der Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege/Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sei ebenfalls gutzuheissen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere auch auf der Grundlage der Vernehmlassung vom 2. März 2023 ohne Weiteres erstellt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: