3.4. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden und beantragte, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt würden und diese zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer aufgrund des notwendigen Aufwandes im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'239.85 zu bezahlen. Die detaillierte Honorarnote liege der Eingabe bei. Der Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege/Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sei ebenfalls gutzuheissen.