3.2. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 2. März 2023 mit, dass sie mit Verfügung vom 2. März 2023 den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 pendente lite aufgehoben und den EL-Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend seinem Antrag ab Januar 2020 neu ohne anrechenbares Vermögen und mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 190.00 berechnet habe, und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 3.3. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Stellungnahme auf, ob das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne.