4. Subsubsubeventualiter sei die Rückforderung von CHF 830.00 vollumfänglich zu erlassen. 5. Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm RAin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." und folgende prozessualen Anträge: