2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer beantragte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bzw. deren Nachzahlung an den Beschwerdeführer ab und forderte den Betrag von Fr. 830.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie -3- mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ab. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wies sie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab.