1.5. Mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. Juni 2017 im Verfahren VBE.2017.34 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht die Vermögenswerte aus dem väterlichen Nachlass angerechnet habe. Auf eine gegen dieses Urteil von den Geschwistern des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_787/2017 vom 16. August 2018 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.