1.2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung der Heimtaxe ab 1. Januar 2014 eine Nachzahlung von Fr. 4'116.00 zu. 1.3. Auf die dagegen fristgerecht erhobene Einsprache vom 20. Juni 2016 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2016 mangels Anfechtungsgrund nicht ein. 1.4. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge: