Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.47 / sh / fi Art. 44 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Heinrich Beschwerde- A._____ führer Beiständin: A._____, vertreten durch lic. iur. HSG Daniel Walder, Rechtsanwalt, Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2022) und unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren (Verfügung vom 13. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer wurde von der Amtsvormundschaft (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzdienst) des Bezirks B. am 13. August 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 hiess die Beschwerdegegnerin seinen An- spruch rückwirkend per 1. August 2007 gut. 1.2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung der Heimtaxe ab 1. Ja- nuar 2014 eine Nachzahlung von Fr. 4'116.00 zu. 1.3. Auf die dagegen fristgerecht erhobene Einsprache vom 20. Juni 2016 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2016 mangels Anfechtungsgrund nicht ein. 1.4. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge: "1. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 13.08.2007 (Beginn EL-Anspruch) bis heute sei unter Ausschluss des Vermögens von C. aus dem Nachlass des vorverstorbenen Vaters, D., in der Höhe von aktuell Fr. 194'693.66 (Beilage 6), neu zu berechnen. 2. Auf Gerichts- und Verfahrenskosten sei zu verzichten." 1.5. Mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. Juni 2017 im Verfahren VBE.2017.34 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegeg- nerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdefüh- rers zu Recht die Vermögenswerte aus dem väterlichen Nachlass ange- rechnet habe. Auf eine gegen dieses Urteil von den Geschwistern des Be- schwerdeführers erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_787/2017 vom 16. August 2018 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer beantragte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bzw. deren Nachzahlung an den Beschwerdeführer ab und forderte den Betrag von Fr. 830.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie -3- mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ab. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wies sie auch das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. 3. 3.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 sowie die Ver- fügung vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2022 sowie die, diesem zu Grunde liegende und damit zusammenhängende (Berech- nungs-) Verfügung vom 27. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 bzw. eventualiter ab Januar 2021 ohne Vermögensanrechnung der Vermö- genswerte aus dem väterlichen Nachlass vorzunehmen und es seien zudem die Heimkosten im gesamten, jeweiligen Umfang (von CHF 258.00 / Tag bzw. von CHF 94'170.00 pro Jahr) als Ausgaben zu berücksichtigen und anzurechnen bzw. im gesamten Umfang durch Er- gänzungsleistungen und/oder andere, ergänzende öffentliche Pflegefi- nanzierungen zu decken. 3. Es sei vollumfänglich auf die Rückforderung von CHF 830.00 zu ver- zichten. 4. Subsubsubeventualiter sei die Rückforderung von CHF 830.00 vollum- fänglich zu erlassen. 5. Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Einspracheverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm RAin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." und folgende prozessualen Anträge: "1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 2. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin beizuzie- hen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Sofern der vorliegenden Beschwerde nicht bereits von Gesetzes we- gen, die aufschiebende Wirkung zukommt, sei die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde anzuordnen." -4- 3.2. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 2. März 2023 mit, dass sie mit Verfügung vom 2. März 2023 den Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2022 pendente lite aufgehoben und den EL-Anspruch des Be- schwerdeführers entsprechend seinem Antrag ab Januar 2020 neu ohne anrechenbares Vermögen und mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 190.00 berechnet habe, und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 3.3. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Ver- fügung vom 7. März 2023 zur Stellungnahme auf, ob das Verfahren als er- ledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne. 3.4. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden und beantragte, dass die Ver- fahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt würden und diese zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer aufgrund des notwen- digen Aufwandes im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'239.85 zu bezahlen. Die detaillierte Hono- rarnote liege der Eingabe bei. Der Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege/Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sei ebenfalls gutzuheissen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ins- besondere auch auf der Grundlage der Vernehmlassung vom 2. März 2023 ohne Weiteres erstellt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfü- gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Mit der Wiedererwägung pendente lite wird das Beschwer- deverfahren gegenstandslos (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 zu Art. 53 ATSG). 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 mit Verfügung vom 2. März 2023 pendente lite aufgehoben und den EL-Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend seinem Antrag ab Januar 2020 neu ohne anrechenbares Vermögen und mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 190.00 berechnet. Das -5- rechtliche Interesse am Beschwerdeverfahren bezüglich des Einsprache- entscheids vom 13. Dezember 2022 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fällt damit dahin. Das Beschwerdeverfahren ist somit diesbezüglich als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 2. 2.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren. Dieser wurde von der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verneint. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Prüfung des rechtserheb- lichen Sachverhalts durch die zuständigen Versicherungsträger aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund- satzes von Amtes wegen zu erfolgen habe und auch im Sozialversiche- rungsverfahren der im öffentlichen Recht allgemein geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelange. Die Einrei- chung der Einsprache im vorliegenden Verfahren habe aufgrund der ge- nannten Prinzipien keiner vertiefter verfahrens- und materiellrechtlicher Kenntnisse bedurft und hätte daher ohne Weiteres auch durch eine nicht fachkundige Person, wie beispielsweise die Vertretungsbeiständin, erfol- gen können. Zudem könne bei der vorliegend strittigen Anrechnung der Vermögenswerte des väterlichen Nachlasses des Beschwerdeführers nicht von einem komplexen rechtlichen Sachverhalt, welcher von einem durch- schnittlichen Sozialversicherungsfall abweiche, gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass vorlie- gend von einem Ausnahmefall auszugehen und die Gebotenheit der an- waltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen sei. Für die komplexe Thematik, die vertiefte verfahrens- und materiellrechtliche Kennt- nisse erfordere, komme keine Pro-Organisation im Ergänzungsleistungs- bzw. Sozialversicherungsbereich oder eine unentgeltliche Rechtsbera- tungsstelle in Frage. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin könne eine substantiierte Einsprache auch nicht einfach von der Beistands- person vorgenommen werden, da diese nicht über das erforderliche Spe- zialwissen verfüge. Im vorliegenden Fall sei sowohl erbrechtliches als auch sozialversicherungsrechtliches Experten-Know-How erforderlich. 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vor- aussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und -6- die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 2.2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheid- bzw. Ein- spracheverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver- sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der un- entgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver- trauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versi- cherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Einspracheverfahren sind gemäss ständiger Recht- sprechung hoch bzw. "sehr streng" (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204). 2.3. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 hat die Beschwerdegeg- nerin eine vom Beschwerdeführer beantragte Neuberechnung der Ergän- zungsleistungen abgelehnt. Mit Verfügung vom 2. März 2023 hat sie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 pendente lite aufgehoben und den Ergänzungsleistungsanspruch entsprechend dem Antrag des Be- schwerdeführers ab Januar 2020 neu berechnet. Sie begründete dies da- mit, dass EL-rechtlich das Reinvermögen massgebend sei, weshalb aus- gewiesene Schulden vom effektiv vorhandenen Vermögen in Abzug ge- bracht werden könnten. Wenn das Vermögen aus väterlichem Nachlass in -7- der EL-Berechnung als wirtschaftlich realisierbarer Vermögenswert anzu- rechnen sei, de facto darüber aber nicht verfügt und das Vermögen gar nicht entsprechend verbraucht werden könne, seien folglich die daraus re- sultierenden Schulden in Abzug zu bringen. Anlässlich des Beschwerde- verfahrens sei die Finanzierung der durch die EL nicht gedeckten Kosten des Pflegeheims (Restkostenfinanzierung) abgeklärt und der Klienten-Kon- toauszug des Sozialdiensts B. einverlangt worden. Diesem zufolge hätten die Sozialhilfeschulden bereits im Januar 2020 das vorhandene Vermögen überstiegen. Daher werde der EL-Anspruch ab Januar 2020 neu mit Berücksichtigung der Sozialhilfeschulden und somit ohne anrechenbares Vermögen mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe neu berechnet. 2.4. Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfah- ren keine komplexen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur geklärt wurden. Da die Beschwerdegegnerin in der pendente lite erlassenen Ver- fügung vom 2. März 2023 gestützt auf den Klienten-Kontoauszug des So- zialdiensts B. davon ausging, dass die Sozialhilfeschulden bereits im Januar 2020 das vorhandene Vermögen überstiegen, weshalb der EL-An- spruch ab Januar 2020 neu mit Berücksichtigung der Sozialhilfeschulden und somit ohne anrechenbares Vermögen mit der maximal anrechenbaren Tagestaxe neu berechnet wurde, hätte der Beschwerdeführer an sich le- diglich geltend machen müssen, dass er Sozialhilfeschulden habe, welche bei der Ermittlung seines Anspruchs auf EL zu berücksichtigen seien. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen von sich aus vorgenommen, da ein Hinweis auf die bestehenden Sozialhilfeschulden durch den Beschwerdeführer selbst bzw. durch dessen damalige Rechtsvertreterin unterblieben war. Weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besteht damit eine die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigende überdurchschnittliche Komplexität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2), welche eine unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren rechtfertigen würde. Auch angesichts der hohen und sehr strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Erforderlichkeit einer rechtlichen Verbeiständung sind vorliegend die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt. 2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren nicht gegeben ist. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ist zu verzichten, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.2.1.). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 erfolgte daher zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. -8- 3. 3.1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (Ziff. 1 der prozessualen Anträge). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit le- diglich, ob dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist. Da das Beschwerdever- fahren bezüglich des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2022 be- treffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV infolge der pendente lite erlas- senen Verfügung vom 2. März 2023 gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.2. hiervor), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner dies- bezüglich richterlich festzusetzenden Parteikosten (vgl. E. 5.2.2. nachfol- gend). Aufgrund der Kostenverlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung in diesem Umfang gegenstandslos. Zu prüfen bleibt somit die unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren. 3.2. 3.2.1. Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die feh- lende Aussichtslosigkeit, die Notwendigkeit und die finanzielle Bedürftigkeit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). 3.2.2. Was insbesondere die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit be- trifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinwei- sen). -9- Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren muss die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da – wie dargelegt – im Ver- waltungsverfahren nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag (vgl. vorne E. 2.4. hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit auf Ausführungen zur Notwendigkeit und Bedürftigkeit verzichtet werden kann. 4. Zusammenfassend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 somit als gegenstands- los geworden von der Kontrolle abzuschreiben. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 zu Recht mangels sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdever- fahren betreffend die Verfügung vom 13. Dezember 2022 ist zufolge Aus- sichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. 5.2.1. Nach dem Ausgang des die unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren betreffenden Verfahrens steht dem Beschwerdeführer (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Par- teientschädigung zu. 5.2.2. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2022 betreffend Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an den Beschwerdeführer wird das noch nicht beurteilte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. - 10 - Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 4. April 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 18 Stunden 45 Minuten zu Fr. 300.00, eine Kleinspesenpauschale von 3 % im Betrag von Fr. 168.75 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 446.10, total somit Fr. 6'239.85, ausweist. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend ELG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Akten- studium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 1'800.00). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "Bespr. Entscheid mit KL und Schwester"" oder "Arbeit an Beschwerde gegen Einspracheent- scheid", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen, wie bereits vorste- hend unter E. 2.3. ausgeführt wurde. Zudem waren die für ein Ergänzungs- leistungsverfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 2'000.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv ge- rechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertre- tungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwalt- lichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). - 11 - Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid betreffend Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2022 wird als gegen- standslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2022 eine Parteientschä- digung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Einspracheverfahren vom 13. Dezember 2022 wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Im Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 12 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Heinrich