7.4.3. Die Stellungnahme der behandelnden Psychologin M.Sc. H._____ vom 2. November 2023 war nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung kam ihr schon aufgrund des Umstands, dass es sich bei M.Sc. H._____ um keine (Fach-)Ärztin handelt, keine massgebende Bedeutung zu. Die Rückweisung erfolgt, weil den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes vom 2. Februar 2023 und vom 10. Oktober 2023, auf welche die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung stützte, wie dargelegt, aus verschiedenen Gründen kein Beweiswert zukommt (vgl. E. 6.3.). Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom