7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 7.4. 7.4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Stellungnahme von M.Sc. H._____ vom 2. November 2023 (BB 4, 6) aufzuerlegen sind, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 4; Beschwerde S. 12; BB 4 und 6).