Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juni 2021 zum Bezug von Leistungen der IV an (VB 48), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per Dezember 2021 bestünde (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Pulmonalvenenisolation, welche gemäss Dr. med. B._____ zu einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt hat, wurde erst am 12. Januar 2022 durchgeführt. Insofern lässt sich (auch) in somatischer Hinsicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. November 2018 – zumindest vorübergehend – in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. - 12 -