Der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ kommt aus diesen Gründen (jedenfalls) hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Beschwerden kein Beweiswert zu. Daher lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. November 2018, als er ausschliesslich an somatischen Beschwerden litt – nun aufgrund einer psychischen Störung in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.