der Bericht zusätzlich von Dr. med. F._____, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, unterzeichnet wurde (VB 81 S. 6). Dr. med. B._____ verfügt demgegenüber nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb er zur Beurteilung der psychischen Beschwerden und deren funktioneller Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht fachkompetent ist. Für die Würdigung eines medizinischen Berichts spielt die fachliche Qualifikation eines Arztes jedoch eine erhebliche Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Aktenbeurteilung von Dr. med.