sowie eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (F41.9), diagnostiziert (VB 90 S. 3). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer in deutlich gebessertem psychischem und physischem Zustand gewesen als bei Eintritt (VB 90 S. 7). Dem Beschwerdeführer wurde vom 16. März bis 28. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 90 S. 8).