So genüge ihr protektiver Bericht nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Vielmehr könne eine Praxis, die einen Patienten über Monate hinweg behandle, gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, andernfalls sie den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würde (VB 86 S. 3).