depressive Symptomatik bzw. depressive und ängstliche Restsymptomatik im Verlauf der Behandlung durch Dr. med. E._____ verschlechtert haben solle, werde von dieser nicht begründet dargestellt. Es sei dieser nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb aus der bei Beginn ihrer Behandlung lediglich leichten Depression mit an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren sollten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. So genüge ihr protektiver Bericht nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.