Der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30), gingen schlechterdings die grundlegenden Kriterien, insbesondere zeitlich stabile dysfunktionale Verhaltensmuster, welche seit dem späten Kindesalter oder der Adoleszenz bestehen müssten (Kriterium G4 nach ICD-10), ab. Die Low-dose Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.2) und der schädliche Gebrauch von Alkohol (F10.1) führten allenfalls zu einer Meldung beim Strassenverkehrsamt und nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weshalb sich die nach dem stationären Aufenthalt nur noch leichte -9-