Diesbezüglich sei die Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 f.). In psychiatrischer Hinsicht fehle es an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt. Der RAD-Arzt habe sich überdies nicht mit der vorhandenen Erkrankung auseinandergesetzt (S. 10). 6.2. In psychiatrischer Hinsicht ist den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: