6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Beurteilungen von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden. Dieser sei weder Facharzt für Kardiologie noch für Psychiatrie und Psychotherapie und sei daher zur Beurteilung der beiden dominanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (aus dem Bereich der Kardiologe und der Psychiatrie) nicht fachkompetent. Ob und gegebenenfalls zu welchen Einschränkungen die von den Fachärzten gestellten kardiologischen Diagnosen führten, sei nicht abgeklärt worden und könne den entsprechenden Berichten nicht abschliessend entnommen werden. Diesbezüglich sei die Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 f.).