keitsstörung, impulsiver Typ, sei mangels Erfüllung der massgebenden Diagnosekriterien zu verneinen. Was die nach dem stationären Aufenthalt lediglich noch leichte depressive Symptomatik anbelange, sei mit dem Bericht der behandelnden Ärztin eine seither eingetretene Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Die Low-dose Benzodiazepin-Abhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Alkohol bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Angestellter in einer Bar/als Hilfsarbeiter habe vom 27. Februar 2017 bis 1. Dezember 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.