Darin hatte dieser festgehalten, dass ein Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Tenodese der langen Bizepssehne und subacromialer Dekompression rechts am 10. Juli 2017 bestehe. Der Beschwerdeführer sei ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig (25%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 %) gewesen und seit 1. Juli 2018 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (VB 40 S. 3 f.).