3.2. In der – den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung bildenden – Verfügung vom 23. November 2018 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines Unfalls zwar vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter und Angestellter in einer Bar eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums jedoch zu 75 % arbeitsfähig und damit stets in der Lage gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (VB 42 S. 1 f.). -5-