Seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung vom 23. November 2018 sei damit keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, sodass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 94). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die tatsächliche medizinische Situation sei nicht abschliessend berücksichtigt worden und beruhe nicht auf einem überwiegend wahrscheinlichen Abklärungsergebnis. Es sei gestützt auf die Berichte der Behandler von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, weshalb er ab Dezember 2021 Anspruch auf eine ganze Rente habe.