1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne, ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit jedoch nach wie vor im Pensum von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von maximal 25 % zumutbar sei. Seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung vom 23. November 2018 sei damit keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, sodass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 94).