Da vorliegend eine bisher noch ungeklärte Frage abzuklären ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffe (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.