4.3. Entsprechend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 30. Mai 2023 und dem bidisziplinären Gutachten vom 4. Juli 2023 im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Da vorliegend eine bisher noch ungeklärte Frage abzuklären ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffe (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100;