Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023 (VB 114) in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten vom 30. Mai 2023 sowie auf das bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Gutachten vom 4. Juli 2023 (VB 111.1-111.3) ab, ohne die von dem neurologischen Gutachter aus nachvollziehbaren Gründen noch für erforderlich erachtete rheumatologische Abklärung veranlasst zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin auch aufgrund von in den rheumatologischen Fachbereich fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, lässt sich daher nicht beurteilen.